Notwendige Verlängerung der Fällsaison

Pressemitteilung des BA CW - 02.03.2022

ZAHLREICHE PLANMÄSSIGE BAUMPFLEGEMASSNAHMEN MUSSTEN AUFGRUND DER DREI SCHWEREN STURMEREIGNISSE IN DEN VERGANGENEN WOCHEN VERSCHOBEN WERDEN. EINIGE DER MASSNAHMEN, INSBESONDERE FÄLLUNGEN, KONNTEN NICHT WIE GEPLANT UMFÄNGLICH BIS ZUM 28. FEBRUAR 2022 ERLEDIGT WERDEN.

Die Folgen eines Sturms. Bild: BACWDie Folgen eines Sturms. Bild: BACW

Die Verkehrssicherungspflicht in Grünanlagen hat oberste Priorität. Daher ist auf Wunsch des zuständigen Fachbereiches Grünflächen durch das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahme vom saisonalen Fäll- und Rodungsverbot für bis zu 87 Bäume, die nicht mehr verkehrssicher sind, erteilt worden.

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Gehölze nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar beseitigt werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Maßnahmen behördlich zugelassen beziehungsweise behördlich durchgeführt werden und wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Herr Frau
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